Vermessungsbüro
Dipl.-Ing. (FH)
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In dieser Rubrik sind Auszüge aus Rechtsgrundlagen zu Themen, die für Grundstücksvermessungen oder Bauanträge relevant sind. Die aufgeführten Texte sind nicht abschließend, sondern sollen nur wesentliche Gesetzesbezüge herstellen.
Da in den Auszügen nicht der komplette Rechtsbezug genannt wurde, gibt es hier die Erläuterung der verwendeten Abkürzungen.
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur
Änderung anderer Gesetze vom 28. Mai 2004 Artikel 1
Sächsische Bauordnung (SächsBO) (SächsGVBl. S. 200)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen vom 2. September 2004 Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO)
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
Dies gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad
zueinander stehen;
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 oder
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den
Abstandsflächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer
Betracht
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und
Dachüberstände sowie
2. Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50mvor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt
bleiben.
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene
Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die
Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden,
zulässig
1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren
Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je
Grundstücksgrenze von 9 m;
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu
3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m sowie
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe und
Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe
bis zu 2 m.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den
Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummer 1 und 2
darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.
(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde
geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen
werden
1. andere baurechtliche Verpflichtungen des
Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück
betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen und
2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.
(1) Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des
Liegenschaftskatasters zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht
kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann
einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die
Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan ist durch einen
Sachverständigen zu erstellen, wenn für die
Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz -
DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in
der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn
1. Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden
sollen, dass nur die in § 6 Abs. 5 SächsBO vorgeschriebenen
Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
2. die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert
werden sollen oder
3. die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf
Nachbargrundstücken liegen.
(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlich ist, enthalten:
1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur
Nordrichtung;
2. die im Liegenschaftskataster geführten
Flächengrößen, Flurstücksnummern und die
Flurstücksgrenzen des Grundstücks;
3. die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern
und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten
benachbarten Grundstücke;
4. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und
der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den
jeweiligen Eigentümerangaben;
5. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der
Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige
Höhenbezugssystem;
6. die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in
Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das
jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse
sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen
Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens;
7. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die
Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene;
8. die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen
Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die
Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der
Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung;
9. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das
Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare
Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen);
10. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf
den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung,
Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und
der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
11. Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993
(SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf
dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken;
12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der
Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des
Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der
Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und
den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und
Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen
(Abstandsflächenplan);
13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu
öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen,
Wasserflächen und Wäldern;
14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe
der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für
Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder
mit Bäumen bepflanzt werden sollen;
15. Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder
Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind;
16. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter,
Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie
deren Abstände zu baulichen Anlagen;
17. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das
Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
18. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder
wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren
Abstände zu baulichen Anlagen;
19. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für
Feuerlöschzwecke.
(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nr. 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.