Vermessungsbüro
Dipl.-Ing. (FH)
Heiko Naumann (ÖbVI)
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In dieser Rubrik sind zu bestimmten Themen Auszüge aus den Rechtsquellen für Katastervermessungen und Abmarkungen aufgeführt. Die aufgeführten Texte sind nicht abschließend, sondern sollen nur wesentliche Bezüge zu den Rechtsquellen herstellen.
Vollständige Texte und mehr Informationen zu den Rechtsquellen
erhalten Sie in der Rubrik Vermessungsrechtliche Grundlagen der
Internetseiten der Vermessungsverwaltung des Freistaates Sachsen:
http://www.landesvermessung.sachsen.de/vermessungsrechtliche-grundlagen-4026.html
Da in den Auszügen nicht der komplette Rechtsbezug genannt wurde, sind hier die Erläuterungen der verwendeten Abkürzungen.
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das
Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für
Regionalentwicklung zur Führung des Liegenschaftskatasters
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
...
2. das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen und
Abmarkungen
...
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(1) Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.
(2) Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt,
hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt
oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet
werden. ...
(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster
festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt
nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
1. § 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen
Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder
2. Absatz 4
ausgesetzt wurde.
(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch
eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist. Von der
Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn
1. die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,
2. die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem
Gemeingebrauch dienen,
3. benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze
einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden,
4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,
5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens
liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens
wegfällt,
6. dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
7. diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht
möglich ist oder
8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde.
(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.
(5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von
Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn
1. ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er
im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,
2. eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den
Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder
3. die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet.
(7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.
(1) Die Abmarkung muss mit dem Ergebnis der Bestimmung der Flurstücksgrenze übereinstimmen.
(2) Die Abmarkung soll bodengleich erfolgen. Wird davon abgewichen, ist der Höhenunterschied zu dokumentieren.
Wird ein Grenzpunkt versetzt auf der Flurstücksgrenze abgemarkt, soll die Entfernung von 2 m zwischen der Rückmarke und dem Grenzpunkt nicht unterschritten werden.
(1) Bestehende Grenzmarken, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingebracht wurden, kennzeichnen die Flurstücksgrenze in zulässiger Weise, wenn sie vorher geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Grenzmarken, die in den Grenzen des Freistaates Sachsen nach den Vorschriften des benachbarten Landes eingebracht wurden, kennzeichnen die Flurstücksgrenze in zulässiger Weise.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.
(1) Katastervermessung und Abmarkung beginnen mit dem Antrag oder von Amts wegen.
(2) Zu einem Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung hat die
vermessende Stelle mindestens Angaben
a) zum Antragsteller,
b) zu den beantragten Flurstücken,
c) zum beabsichtigten Zweck der Katastervermessung,
d) zum Umfang der Katastervermessung,
e) zum Kostenschuldner sowie
f) zur Kostenfestsetzung
zu erheben und in einem Antragsformular zu erfassen. Das Antragsformular
soll entsprechend der Anlage 4 gestaltet werden.
(3) Wird der Antrag über das Serviceportal des Freistaates Sachsen in elektronischer Form gestellt, kann auf das Antragsformular verzichtet werden. Die vermessende Stelle speichert die übermittelten Antragsdaten als elektronisches Dokument und erhebt fehlende Angaben beim Antragsteller nach; die Ergänzung von Angaben kann auch in Textform erfolgen.
Antrag auf Katastervemessung und Abmarkung (als PDF)
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
(2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den
Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen
flächendeckend
1. ...
2. ... Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest
verbundene bauliche Anlagen,
1. die von Menschen betreten werden können,
2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
3. die von Außenwänden umfasst sind,
4. deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt,
5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung
zulassen und
6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des
Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.
(1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung
des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn
1. von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer
Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen
einer Katastervermessung genügt,
2. eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des
Flurstücks vorgelegt wird,
3. die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Abs. 5) oder der
Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen Lagereferenzsystem
vorgelegt werden,
4. sie in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde
verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und
5. sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.
(2) Für den Fall, dass
1. ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder
2. eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits
im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder
das gesamte Flurstück umfasst, kann das Liegenschaftskataster aufgrund
einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des
betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere
Vermessungsbehörde fortgeführt werden.
(5) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt.
(6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(1) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind die wesentlichen, das Gebäude
kennzeichnenden Punkte (Gebäudepunkte) des bauwerksbestimmenden
Gebäudeumrings zu erfassen. Bei der Auswahl der Gebäudepunkte ist eine
zweckmäßige Darstellung des Gebäudes in der Liegenschaftskarte im
Maßstab 1 : 1000 zu berücksichtigen.
(2) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind Gebäudeangaben im Sinne von
Nummer 2.2
Absatz 1 VwVLika und Lagebezeichnung zu erfassen. Steht die
Gebäudefläche im Widerspruch zur Nutzung, sind in erforderlichem Umfang
Angaben zur Nutzung zu erfassen.
(3) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind deren Bauteile im Sinne von
Nummer 2.2 Absatz 2 VwVLika zu erfassen. Soweit möglich, sind die das
Bauteil begrenzenden Punkte aufzumessen.
(4) Gebäude können bereits im Rohbau aufgemessen werden. Bei Aufmessung
eines Rohbaus ist auf dem darstellenden Teil ein entsprechender Hinweis
anzubringen.
(1) Über Gebäude sind Daten zum äußeren Gebäudeumring sowie
Gebäudeangaben nach Anlage 1 zu führen. Bei baulich getrennten
Baukörpern innerhalb eines Bauwerkes ist der Gebäudeumring für jeden
Baukörper zu führen. Bei baulich getrennten Gebäuden innerhalb eines
Bauwerkes ist der Gebäudeumring für jedes Gebäude getrennt zu führen.
(2) Für Gebäude sind die in Anlage 1 als Bauteile aufgeführten Objekte
zu führen.
(3) Die untere Vermessungsbehörde kann anstelle des äußeren
Gebäudeumrings Daten zum Dachumring eines Gebäudes führen, wenn der
äußere Gebäudeumring aus Fernerkundungsdaten nicht ermittelbar ist.
(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes auf diesen Grenzpunkt.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist. Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen.
Bei der Grenzermittlung von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO vorliegt, ist dieser der Absteckung zugrunde zu legen.
(1) Soweit für die zu bestimmende Flurstücksgrenze kein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO vorliegt, sind die örtlichen Arbeiten bei der Grenzermittlung entsprechend den auszuwertenden Vorbereitungsdaten und einer sachgerechten Ermittlung der zu bestimmenden Flurstücksgrenze auszudehnen.
(2) Bei der Verwendung von Rasterdaten graphischer Katasternachweise sind im erforderlichen Umfang Koordinatenwerte durch die vermessende Stelle zu ermitteln (Digitalisierung). Dabei ist die Genauigkeit nach Anlage 1 Nummer 3 sicherzustellen.
(3) Erklärungen und Unterlagen der Beteiligten zum Verlauf der Flurstücksgrenze sollen bereits vor dem Grenztermin sachgerecht gewürdigt werden.
(4) Die vermessende Stelle hat eine Prüfung sämtlicher Katasternachweise vorzunehmen. Den Ausgangspunkt dafür bildet die erstmalige graphische oder zahlenmäßige Festlegung der betreffenden Flurstücksgrenze. Auf dieser Grundlage ist eine chronologische Nachverfolgung aller nachfolgenden Bestimmungen der betreffenden Flurstücksgrenze vorzunehmen, um daraus den maßgebenden Katasternachweis zu ermitteln. Die erstmalige Festlegung und die darauffolgenden Bestimmungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht fehlerhaft sind. Fehlerhaft sind sie insbesondere, wenn die zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Fehlergrenzen überschritten wurden.
(5) Die vermessende Stelle hat die durch Aufmessung ermittelte Lage der vorgefundenen Grenzmarken und Objektpunkte mit den Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten zu vergleichen und zu entscheiden, ob diese Punkte als identische Punkte für die Grenzermittlung geeignet sind. Als identische Punkte für die Grenzermittlung können auch in früheren Vermessungen aufgemessene Punkte herangezogen werden. Punkte sind in der Regel für die Grenzermittlung geeignet, wenn die durch Aufmessung ermittelte Lage mit dem maßgebenden Katasternachweis innerhalb der zulässigen Abweichung nach Anlage 6 übereinstimmt
(6) Ist eine wiederherzustellende Flurstücksgrenze nicht durch vorgefundene Grenzmarken oder Objektpunkte gekennzeichnet, ist für die Grenzermittlung eine gemeinsame Auswertung der vorhandenen Katasternachweise unter Beachtung des Prinzips der Nachbarschaft vorzunehmen
(7) Ist in den Vorbereitungsdaten eine Geradheitsbedingung angegeben
und wird die zulässige Abweichung nach Anlage 6 überschritten, ist der
betreffende Grenzpunkt in die Gerade zwischen den benachbarten Grenz-
oder Objektpunkten einzurechnen; abweichend hiervon kann dieser in
begründeten Fällen in die Gerade zwischen Anfangs- und Endpunkt oder
eine ausgleichende Gerade eingerechnet werden.
(8) Ist eine wiederherzustellende Flurstücksgrenze durch eine Sonderung nach der Karte fest gelegt, ist die Flurstücksgrenze aufgrund der für die Sonderung verwendeten und örtlich bestimmbaren Bezugspunkte oder -maße zu ermitteln. In Fällen, in denen die Liegenschaftskatasterakten dazu keine oder nur bedingt aussagekräftige Angaben enthalten, kann zur weiteren Klärung auch auf sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden. Lassen sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen keine verwertbaren Angaben entnehmen oder sind keinerlei Unterlagen vorhanden, sind die Flurstücksgrenzen aufgrund ihrer graphischen Festlegung anhand identischer Punkte zu bestimmen. Sind auch diese nicht vorhanden, ist eine Vereinbarung über den Grenzverlauf nach § 16 Absatz 4 SächsVermKatG erforderlich.
(9) Die vermessende Stelle hat für die Grenzpunkte der
wiederherzustellenden Flurstücksgrenze aufgrund der Grenzermittlung zu
entscheiden, ob vorgefundene Grenzmarken oder Objektpunkte die
rechtmäßige Flurstücksgrenze kennzeichnen.
(10) Für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze, die durch Objektpunkte gekennzeichnet sind, wird der Objektpunkt einschließlich seiner Koordinaten als Grenzpunkt eingeführt.
(11) Für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze, für die keine Grenzmarken oder sie kennzeichnende Objektpunkte vorgefunden wurden, sind auf der Grundlage der Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten und der geeigneten identischen Punkte Koordinaten zu berechnen und diese abzustecken.
(1) Für Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze, die festgestellt werden soll, sind die Angaben der Eigentümer, die Festsetzungen von Gerichten und Behörden oder vergleichbare Angaben umzusetzen.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunktpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.
(3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen. Eine schriftliche Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
In der Ankündigung des Grenztermins hat die vermessende Stelle insbesondere den Anlass und das Ziel der Grenzbestimmung sowie deren Rechtsgrundlagen mitzuteilen. Die Ankündigung ist entsprechend der Anlage 7 zu gestalten.
(1) Zu Beginn des Grenztermins ist in geeigneter Art und Weise die Identität der Beteiligten zu prüfen.
(2) Den Beteiligten sind die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle zu erläutern und vorzuweisen. Die Entscheidung zur Grenzermittlung ist zu begründen.
(4) Soweit Erklärungen von Beteiligten für die Bestimmung von Flurstücksgrenzen von Bedeutung sind, sind sie zu dokumentieren. Erklärungen von Beteiligten, die nach der Durchführung des Grenztermins bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Katastervermessung und Abmarkung abgegeben werden, hat die vermessende Stelle so zu behandeln, als wären sie zum Grenztermin abgegeben.
(5) Die Niederschrift zum Grenztermin (Anlage 8) ist von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen.Ist die vermessende Stelle eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, hat diese oder dieser zu unterzeichnen.
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe des Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf führt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, die oder der die Katastervermessung durchgeführt hat, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder deren oder dessen beauftragte Mitarbeiterin oder beauftragter Mitarbeiter.
(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Eine Flurstücksgrenze ist nach dem Liegenschaftskataster nicht
wiederherstellbar, wenn
a) sich Angaben der Vorbereitungsdaten zum Grenzverlauf so
widersprechen, dass die fehlerhaften Angaben nicht erkannt werden
können,
b) keine oder ausschließlich fehlerhafte Angaben der Vorbereitungsdaten
zum Grenzverlauf vorliegen,
c) innerhalb des sachgerecht ausgedehnten Gebiets geeignete identische
Punkte für die Grenzermittlung nicht in ausreichender Anzahl und
Verteilung vorhanden sind oder
d) in Gebieten mit ehemals preußischem Liegenschaftskataster allein ein
historisches Kartenwerk vorliegt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
das historische Kartenwerk insgesamt oder abschnittsweise ohne
vermessungstechnische Aufnahme entstanden ist.
Der Grund für die Nichtwiederherstellbarkeit einer Flurstücksgrenze ist
im Protokoll zur Grenzverhandlung nach Nummer 18.2 Absatz 2 zu
dokumentieren.
(1) Den beteiligten Grundstückseigentümern ist die Notwendigkeit einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer an Ort und Stelle darzulegen (Grenzverhandlung). Insbesondere hat die vermessende Stelle die Nichtwiederherstellbarkeit einer Flurstücksgrenze mit Bezug auf die Örtlichkeit zu erläutern.
(2) Der Ablauf der Grenzverhandlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist entsprechend der Anlage 9 zu gestalten und von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen.
(1) Soweit keine Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wurde, gibt die vermessende Stelle den Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt, dass sich die Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen lässt und eine Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht vorgenommen werden kann. Es ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen
(2) Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG ist nicht Bestandteil des Protokolls zur Grenzverhandlung.
(1) Soweit keine Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wurde, gibt die vermessende Stelle den Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt, dass sich die Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen lässt und eine Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht vorgenommen werden kann. Es ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen.
(3) Die Kosten entstehen mit der Mitteilung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend von Satz 1 kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt ihrer oder seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.
(4) Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.
(5) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihren oder seinen Amtssitz hat. Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.
(3) Wurde ... die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen
flächendeckend
1. ...
2. Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(4) Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
(4) Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden. Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern.
(6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das
Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den
Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende
Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu
erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die
eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde,
Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei
Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. Bei
Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3
gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als
beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
(1) Bei der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken sind deren Grenzen (Nutzungsgrenzen) auf einfache Art und Weise zu erfassen.
(2) Für die Unterscheidung von Nutzungen nach der Fläche (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatGDVO) sind angrenzende Flächen derselben Nutzung auf benachbarten Flurstücken zu berücksichtigen, ohne dass deren Aufmessung erfolgt. Eine zusammenfassende Festlegung (§ 14 Abs. 4 Satz 2 SächsVermKatGDVO) unterbleibt, wenn die Gesamtfläche der jeweiligen Nutzung 500 Quadratmeter oder mehr beträgt.
(3) Ist im Einzelfall eine Aktualisierung von Nutzungsangaben auf angrenzenden Flächen ohne wesentlichen Mehraufwand möglich, kann die vermessende Stelle die betreffenden Erhebungsdaten für die untere Vermessungsbehörde miterfassen.
Für Nutzungen sind eine Bezeichnung nach Anlage 2 und die Abgrenzung zu führen.
Die untere Vermessungsbehörde kann Daten über Nutzungen aus geeigneten Fernerkundungsdaten oder aufgrund örtlicher Erhebungen (Feldvergleich) erfassen. Dabei ist die Erfassung von Punkten mit einer Lagegenauigkeit von einem Meter, bezogen auf das amtliche Lagereferenzsystem, zu gewährleisten. Die Erfassung wird im Verfahren ALKIS® dokumentiert.
Verzeichnis der Nutzungen (als PDF)
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.
(2) Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt,
hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt
oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder
Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4. unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen
Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte
weitergibt oder
5. bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von Informationen
aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens nicht in der
vorgeschriebenen Form auf die obere Vermessungsbehörde als Quelle
hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.
(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten..
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt
werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch
eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen
Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch
zuschreiben lässt.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück
vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden
die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das
zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk
desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen
Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar
aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden,
wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher
Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage
der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen
Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist
glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und
Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke
gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.
(1) ... Die Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang zur
Bildung von Flurstücken, bei dem aus mehreren Flurstücken ein Flurstück
gebildet wird.
(1) Die Durchführung einer Verschmelzung obliegt der unteren Vermessungsbehörde.
(2) Im Rahmen einer beantragten Katastervermessung und Abmarkung sollen
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die untere Vermessungsbehörde
bei der Verschmelzung durch die Erledigung von Vorbereitungsarbeiten
unterstützen. Die Vorbereitungsarbeiten umfassen
a) die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verschmelzung vorliegen
und
b) die Dokumentation der Verschmelzung als Bestandteil der
Vermessungsdokumentation zur beantragten Katastervermessung und
Abmarkung.
(3) Vor der Verschmelzung ist zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen
vorliegen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn
a) der Eigentümer seine Zustimmung erklärt hat,
b) Flurstücke Teile ein und desselben Grundstücks sind und
c) einer Verschmelzung keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse,
insbesondere unterschiedliche Belastungen, entgegenstehen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe b) und c) erfolgt durch Einsichtnahme in das Grundbuch. Sind die unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstücke in Abteilung II des Grundbuches unterschiedlich belastet, ist das Grundbuchamt um Auskunft, ob sonstige grundbuchmäßige Hindernisse nach Absatz 3 Buchstabe c) entgegenstehen, zu ersuchen (Verschmelzungsanfrage).
(5) Eine Verschmelzung, die nicht im Zusammenhang mit einer Katastervermessung und Abmarkung durchgeführt wird, ist in einem Fortführungsriss, der aus einem Titelblatt nach Anlage 4, einem darstellenden Teil und einer Punktliste besteht, sowie mit den Punktinformationen zu dokumentieren.
(6) Verschmelzungen, die im Grundbuch aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht zur Eintragung gelangen, sind zurückzunehmen. Vor der Rücknahme der Verschmelzung sind die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten anzuhören. Die Rücknahme der Verschmelzung ist in einem Fortführungsriss, der aus einem Titelblatt nach Anlage 4, einem darstellenden Teil und einer Punktliste besteht, sowie mit den Punktinformationen zu dokumentieren.
(1) Zum Vollzug einer Vereinigung oder Teilung von Grundstücken im
Grundbuch bedarf es eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung (§§ 13,
29 Grundbuchordnung). Ein Antrag soll nur beglaubigt werden, wenn
a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und möglich ist
und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur
Beglaubigung besitzt.
Beauftragt der Leiter nach § 4 Absatz 1 Satz 1 SächsVermKatG einen
Beamten mit der Beglaubigung, hat er dies zu dokumentieren und dem
Grundbuchamt auf Verlangen vorzuweisen. Untere Vermessungsbehörden
dürfen nur Anträge beglaubigen, die Flurstücke innerhalb ihres
Amtsbezirkes betreffen.
(2) Eine örtliche Einheit im Sinne § 18 Absatz 1 SächsVermKatG ist
gegeben, wenn mehrere Grundstücke eines Eigentümers unmittelbar
aneinandergrenzen und erkennbar nicht durch natürliche oder künstliche
Grenzeinrichtungen geschieden sind. Die räumliche Einheit wird durch
Wege oder Wasserläufe von geringer Breite und Bedeutung nicht
aufgehoben. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne § 18 Absatz 1
SächsVermKatG setzt voraus, dass die von den zu vereinigenden
Grundstücken gebildete Bodenfläche vom Eigentümer tatsächlich
zusammenhängend genutzt wird. Sie bilden unter Berücksichtigung ihrer
Zweckbestimmung eine natürliche Einheit. Zur Feststellung dieser
Gegebenheiten genügt regelmäßig eine Erklärung des entsprechenden
Eigentümers.
(3) Bei der Beglaubigung sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes
maßgeblich. Die Befugnis darf nicht ausgeübt werden, wenn
Hinderungsgründe nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes
entgegenstehen.