Vermessungsbüro
Dipl.-Ing. (FH)
Heiko Naumann (ÖbVI)
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In dieser Rubrik sind thematisch sortiert Auszüge der Rechtsgrundlagen für Katastervermessungen und Grenzfeststellungen aufgeführt. Die aufgeführten Texte sind nicht abschließend, sondern sollen nur wesentliche Bezüge zu den Rechtsgrundlagen herstellen.
Vollständige Texte und mehr Informationen zu den
Rechtsgrundlagen erhalten Sie in der Rubrik Recht der
Internetseiten der Vermessungsverwaltung des Freistaates
Sachsen:
http://www.landesvermessung.sachsen.de/inhalt/service/recht/recht.html
Da in den Auszügen nicht der komplette Rechtsbezug genannt wurde, gibt es hier die Erläuterung der verwendeten Abkürzungen.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; BGBl. 2003, S. 738), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das
Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen vom 29.01.2008
(SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
vom 3. März 2009 (SächsGVBl. Jg. 2009 Bl.-Nr. 4 S. 119), in der jeweils geltenden Fassung
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen (Katastervermessungsvorschrift - VwVKvA) vom 12. Februar 2014
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters
(Liegenschaftskatastervorschrift - VwVLika) vom 12. Februar 2014
Erlass zur Führung des Liegenschaftskatasters vom 31.08.2005
i. d. F. des Nachtrags 1 vom 22.06.2006
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst
...
2. das Liegenschaftskataster einschließlich Katastervermessungen
und Abmarkungen
...
(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.
(1) Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie unrichtig eingebracht oder entbehrlich sind. Abmarkungsmängel werden behoben und neue Flurstücksgrenzen abgemarkt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung. Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt worden sind.
(2) Für die Abmarkung sind Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder
vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert,
entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
...
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis
zu 25 000 EUR geahndet werden. ...
(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken, soweit sie nicht durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet sind. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im
Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine
Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für
Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
1. § 11 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden
(Liegenschaftskatasterverordnung - LiKaVO) vom 17. Dezember 1993
(SächsGVBl. 1994 S. 150),
2. § 15 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz -
DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder
3. Absatz 4
ausgesetzt wurde.
(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen
werden, wenn
1. die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,
2. die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem
Gemeingebrauch dienen,
3. benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen
Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder
gemeinschaftlich genutzt werden,
4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,
5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen
Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen
Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt,
6. dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
7. diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar
ist, nicht möglich ist oder
8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde.
(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen.
(5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die
Behebung von Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor,
wenn
1. ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist,
obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt
nachgewiesen ist,
2. eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den
Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder
3. die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet..
(1) Die Abmarkung muss mit dem Ergebnis der Bestimmung der Flurstücksgrenze übereinstimmen.
(2) Die Abmarkung soll bodengleich erfolgen. Wird davon abgewichen, ist der Höhenunterschied zu dokumentieren.
Wird ein Grenzpunkt versetzt auf der Flurstücksgrenze abgemarkt, soll die Entfernung von 2 m zwischen der Rückmarke und dem Grenzpunkt nicht unterschritten werden.
Bestehende Grenzmarken, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingebracht wurden, kennzeichnen die Flurstücksgrenze in zulässiger Weise, wenn sie vorher geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Katastervermessungen auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben.
(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Zu einem Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung hat
die vermessende Stelle mindestens Angaben
a) zum Antragsteller,
b) zu den beantragten Flurstücken,
c) zum beabsichtigten Zweck der Katastervermessung,
d) zum Umfang der Katastervermessung,
e) zum Kostenschuldner sowie
f) zur Kostenfestsetzung
zu erheben und in einem Antragsformular zu erfassen. Das
Antragsformular soll entsprechend der Anlage 4 gestaltet werden.
Antrag auf Katastervemessung und Abmarkung (als PDF)
(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.
(2) Dem Eigentümer eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage, bei Wohnungseigentum dem Verwalter, ist die Absicht, das Flurstück oder die bauliche Anlage zu betreten oder zu befahren, rechtzeitig anzukündigen. Der Besitzer eines Flurstückes oder einer baulichen Anlage soll über die Absicht des Betretens oder Befahrens informiert werden. Ergibt sich erst während der Vermessungsarbeiten die Notwendigkeit für das Betreten oder Befahren, hat die Benachrichtigung des Eigentümers oder Verwalters unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Eine Ankündigung, Benachrichtigung oder Information ist nicht erforderlich, wenn Flurstücke oder bauliche Anlagen öffentlich zugänglich sind.
Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten
und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates
Sachsen flächendeckend
1. ...
2. ... Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden
fest verbundene bauliche Anlagen,
1. die von Menschen betreten werden können,
2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
3. die von Außenwänden umfasst sind,
4. deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt,
5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde
Nutzung zulassen und
6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des
Bundeskleingartengesetzes
(BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S.
2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, sind.
(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.
(1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die
Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn
1. von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer
Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen
Anforderungen einer Katastervermessung genügt,
2. eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung
des Flurstücks vorgelegt wird,
3. die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Abs. 5) oder
der Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen
Lagereferenzsystem vorgelegt werden,
4. sie in digitaler Form in einem für die untere
Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden
und
5. sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen
lässt.
(2) Für den Fall, dass
1. ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder
2. eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen
bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines
Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst, kann das
Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung
eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder
einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt
werden.
(5) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt.
(6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen. Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(1) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind die wesentlichen, das
Gebäude kennzeichnenden Punkte (Gebäudepunkte) des
bauwerksbestimmenden Gebäudeumrings zu erfassen. Bei der Auswahl
der Gebäudepunkte ist eine zweckmäßige Darstellung des Gebäudes
in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1000 zu
berücksichtigen.
(2) Bei der Aufmessung von Gebäuden sind Gebäudefunktion und
Lagebezeichnung zu erfassen. Steht die Gebäudefläche im
Widerspruch zur Nutzung, sind in erforderlichem Umfang Angaben
zur Nutzung zu erfassen.
(3) Gebäude können bereits im Rohbau aufgemessen werden. Bei
Aufmessung eines Rohbaus ist auf dem darstellenden Teil ein
entsprechender Hinweis anzubringen.
(1) Über Gebäude sind Daten zum bauwerksbestimmenden
Gebäudeumring sowie zur Gebäudefunktion (Anlage 1) zu führen.
Die Gebäudefunktion ist die zum Zeitpunkt der Erhebung
vorwiegende funktionale Bedeutung des Gebäudes.
(2) Die untere Vermessungsbehörde kann
anstelle des bauwerksbestimmenden Gebäudeumrings Daten zum
Dachumring eines Gebäudes führen und auf die Führung der
Gebäudefunktion verzichten, wenn das Gebäude aus
Luftbilderzeugnissen erfasst wurde.
(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG auf diesen Grenzpunkt.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 vorliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG zu bestimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt.
Bei der Grenzermittlung von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO vorliegt, ist dieser der Absteckung zugrunde zu legen.
(1) Soweit für die zu bestimmende Flurstücksgrenze kein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO vorliegt, sind die örtlichen Arbeiten bei der Grenzermittlung entsprechend den auszuwertenden Vorbereitungsdaten und einer sachgerechten Ermittlung der zu bestimmenden Flurstücksgrenze auszudehnen.
(2) Wenn die untere Vermessungsbehörde Rasterdaten graphischer Katasternachweise übermittelt hat, sind diese im erforderlichen Umfang durch die vermessende Stelle zu digitalisieren. Dabei ist die Genauigkeit nach Anlage 1 Nr. 3 sicherzustellen.
(3) Erklärungen und Unterlagen der Beteiligten zum Verlauf der Flurstücksgrenze sollen bereits vor dem Grenztermin sachgerecht gewürdigt werden.
(4) Die vermessende Stelle hat die durch Aufmessung ermittelte Lage der vorgefundenen Grenzmarken und Objektpunkte mit den Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten zu vergleichen und zu entscheiden, ob diese Punkte als identische Punkte für die Grenzermittlung geeignet sind. Punkte sind in der Regel für die Grenzermittlung geeignet, wenn die durch Aufmessung ermittelte Lage mit den Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den Vorbereitungsdaten innerhalb der zulässigen Abweichung nach Anlage 6 übereinstimmt.
(5) Die vermessende Stelle hat für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze aufgrund der Grenzermittlung zu entscheiden, ob vorgefundene Grenzmarken oder Objektpunkte die rechtmäßige Flurstücksgrenze kennzeichnen.
(6) Für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze, die durch Objektpunkte gekennzeichnet sind, wird der Objektpunkt einschließlich seiner Koordinaten als Grenzpunkt eingeführt.
(7) Für die Grenzpunkte der wiederherzustellenden
Flurstücksgrenze, für die keine Grenzmarken oder sie
kennzeichnende Objektpunkte vorgefunden wurden, sind auf der
Grundlage der Angaben zum Verlauf der Flurstücksgrenze aus den
Vorbereitungsdaten und der geeigneten identischen Punkte
Koordinaten zu berechnen und diese abzustecken.
(1) Für Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze, die festgestellt werden soll, sind die Angaben der Eigentümer, die Festsetzungen von Gerichten und Behörden oder vergleichbare Angaben umzusetzen.
(2) Die vermessende Stelle hat zu gewährleisten, dass die Darstellung der in der Liegenschaftskarte geführten Gebäude nicht im Widerspruch zur künftigen Darstellung der festzustellenden Grenze steht.
(3) Zur Anhörung der Beteiligten bei einer Grenzbestimmung ist ein Grenztermin durchzuführen. Den Beteiligten sind Zeitpunktpunkt und Ort rechtzeitig anzukündigen und die für die Grenzbestimmung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen bestimmt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Beteiligter ist auch derjenige, dessen Flurstück vom Ergebnis der Grenzbestimmung berührt ist. Bei einer Sonderung ist kein Grenztermin erforderlich.
(3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen. Eine schriftliche Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(4) Die öffentliche Ankündigung eines Grenztermins kann erfolgen, wenn mehr als 25 schriftliche Ankündigungen erforderlich sind. Eine öffentliche Ankündigung hat mindestens zehn Tage vor dem Grenztermin zu erfolgen.
In der Ankündigung des Grenztermins hat die vermessende Stelle insbesondere den Anlass und das Ziel der Grenzbestimmung sowie deren Rechtsgrundlagen mitzuteilen. Die Ankündigung ist entsprechend der Anlage 7 zu gestalten.
(1) Zu Beginn des Grenztermins ist in geeigneter Art und Weise die Identität der Beteiligten zu prüfen.
(2) Den Beteiligten sind die ermittelten Flurstücksgrenzen an Ort und Stelle zu erläutern und vorzuweisen. Die Entscheidung zur Grenzermittlung ist zu begründen.
(3) Soweit Erklärungen von Beteiligten für die Bestimmung von Flurstücksgrenzen von Bedeutung sind, sind sie zu dokumentieren. Erklärungen von Beteiligten, die nach der Durchführung des Grenztermins bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Katastervermessung und Abmarkung abgegeben werden, hat die vermessende Stelle so zu behandeln, als wären sie zum Grenztermin abgegeben.
(4) Soweit erforderlich, ist die Niederschrift zum Grenztermin (Anlage 8) um eine zeichnerische Darstellung zu ergänzen.
(5) Die Niederschrift zum Grenztermin (Anlage 8) ist von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen. Ist die vermessende Stelle ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, hat dieser zu unterzeichnen.
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe des Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
(4) Lässt sich eine Flurstücksgrenze nach dem Liegenschaftskataster nicht wiederherstellen, erfolgt die Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer aufgrund einer Grenzverhandlung. Die Verhandlung über den Grenzverlauf ist von dem die Katastervermessung durchführenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu führen, im Übrigen vom Leiter der zuständigen Vermessungsbehörde oder von einem von diesem beauftragten Mitarbeiter der Behörde.
(5) Erfolgt im Fall des Absatzes 4 keine Einigung über den Grenzverlauf mit den beteiligten Grundstückseigentümern, ist die Grenze im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Eine Flurstücksgrenze ist nach dem Liegenschaftskataster nicht
wiederherstellbar, wenn
a) sich Angaben der Vorbereitungsdaten zum Grenzverlauf so
widersprechen, dass die fehlerhaften Angaben nicht erkannt
werden können,
b) keine oder ausschließlich fehlerhafte Angaben der
Vorbereitungsdaten zum Grenzverlauf vorliegen oder
c) innerhalb des sachgerecht ausgedehnten Gebiets geeignete
identische Punkte für die
Grenzermittlung nicht in ausreichender Anzahl und Verteilung
vorhanden sind.
Der Grund für die Nichtwiederherstellbarkeit einer
Flurstücksgrenze ist im Protokoll zur Grenzverhandlung nach
Nummer 18.2 Abs. 3 zu dokumentieren.
(1) Den beteiligten Grundstückseigentümern ist die Notwendigkeit einer Vereinbarung der beteiligten Grundstückseigentümer an Ort und Stelle darzulegen (Grenzverhandlung). Insbesondere hat die vermessende Stelle die Nichtwiederherstellbarkeit einer Flurstücksgrenze mit Bezug auf die Örtlichkeit zu erläutern.
(2) Der Ablauf der Grenzverhandlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist entsprechend der Anlage 9 zu gestalten und von der vermessenden Stelle zu unterzeichnen.
(1) Soweit Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wurde, ist sie Grundlage für die schriftliche Vereinbarung (§ 16 Abs. 4 SächsVermKatG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SächsVermKatGDVO) zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern. Die vermessende Stelle hat die Bestimmung der Flurstücksgrenze auf der Grundlage der Vereinbarung vorzunehmen.
(2) Die Vereinbarung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG ist nicht Bestandteil des Protokolls zur Grenzverhandlung.
(3) Soweit keine Einigung über den Verlauf der Flurstücksgrenze erzielt wird, hat die vermessende Stelle den beteiligten Grundstückseigentümern die Rechtsfolgen zu erläutern. Die vermessende Stelle hat der unteren Vermessungsbehörde mitzuteilen, wenn keine Einigung erzielt wurde.
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 oder in einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Veranlasser der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und der Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster ist der Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung. Im Übrigen ist es derjenige, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird.
(3) Die Kosten entstehen mit der Mitteilung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an den Antragsteller über die Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster. Abweichend von Satz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei umfangreichen Katastervermessungen und Abmarkungen entsprechend dem Fortschritt seiner Arbeiten vor der Mitteilung Kosten erheben.
(4) Die Vollstreckung der Leistungsbescheide und der sonstigen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung. Die gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 SächsVwVG erforderliche Mahnung des Vollstreckungsschuldners hat durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erfolgen.
(5) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind die Finanzämter. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist der Schuldner eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Sitz des Schuldners befindet. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners oder die Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seinen Amtssitz hat. Soweit die Kosten der Vollstreckung aus eingehenden Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für den die Vollstreckung erfolgte.
(3) Wurde ... die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(1) Daten, die nicht von den Vermessungsbehörden oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erhoben wurden, werden für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zum Nachweis von Gebäuden und der Nutzung der Flurstücke sowie für die Landesvermessung verwendet, wenn die zuständige Vermessungsbehörde die Daten für geeignet hält.
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
(2) In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates
Sachsen flächendeckend
1. ...
2. Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben.
(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.
(4) Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
(4) Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden. Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern.
(6) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das
Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in
den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude,
fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des
Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück
nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen. Darüber hinaus sind für
Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung
aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber
den Bestandsdaten
des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und
Lagebezeichnung zu erfassen. Bei Katastervermessungen an
langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle
Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als
beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
(1) Bei der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken sind deren Grenzen (Nutzungsgrenzen) auf einfache Art und Weise zu erfassen.
(2) Für die Unterscheidung von Nutzungen nach der Fläche (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatGDVO) sind angrenzende Flächen derselben Nutzung auf benachbarten Flurstücken zu berücksichtigen, ohne dass deren Aufmessung erfolgt. Eine zusammenfassende Festlegung (§ 14 Abs. 4 Satz 2 SächsVermKatGDVO) unterbleibt, wenn die Gesamtfläche der jeweiligen Nutzung 500 Quadratmeter oder mehr beträgt.
Für Nutzungen sind eine Bezeichnung nach Anlage 2 und die Abgrenzung zu führen.
(1) Die untere Vermessungsbehörde kann Daten über Nutzungen aus geeigneten Luftbilderzeugnissen oder aufgrund örtlicher Erhebungen (Feldvergleich) erfassen. Dabei ist die Erfassung von Punkten mit einer Lagegenauigkeit von einem Meter, bezogen auf das amtliche Lagereferenzsystem, zu gewährleisten.
(2) Die Ergebnisse der Erfassung sind in einem Fortführungsriss, der aus einem Titelblatt nach Anlage 4 und einem darstellenden Teil besteht, zu dokumentieren. Auf dem darstellenden Teil ist der Hinweis "Erfassung der Nutzung" anzubringen.
Verzeichnis der Nutzungen (als PDF)
(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.
(2) Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
(4) Eigentümer von Flurstücken und Inhaber grundstücksgleicher Rechte haben den Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auf Verlangen erforderliche Informationen für das Liegenschaftskataster, die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie zur Kostenerhebung nach diesem Gesetz zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder
vorgibt, hierzu berechtigt zu sein,
2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert,
entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt,
3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder
Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert,
4. unbefugt Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen
Vermessungswesens vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte
weitergibt oder
5. bei der Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung von
Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen
Vermessungswesens nicht in der vorgeschriebenen Form auf die
obere Vermessungsbehörde als Quelle hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 können verbotswidrig hergestellte Gegenstände nach Maßgabe der §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingezogen werden.
(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück
vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in
das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen
Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im
Grundbuch zuschreiben lässt.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück
vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern
geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im
Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des
amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle
liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen
Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür,
insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und
Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der
Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der
zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das
erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür
nicht.
(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und
Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über
Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.
Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.
(1) ... Die Verschmelzung ist ein katastertechnischer Vorgang
zur Bildung von Flurstücken, bei dem aus mehreren Flurstücken
ein Flurstück gebildet wird.
(1) Die Durchführung einer Verschmelzung obliegt der unteren Vermessungsbehörde.
(2) Im Rahmen einer beantragten Katastervermessung und
Abmarkung sollen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die
untere Vermessungsbehörde bei der Verschmelzung durch die
Erledigung von Vorbereitungsarbeiten unterstützen. Die
Vorbereitungsarbeiten umfassen
a) die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verschmelzung
vorliegen und
b) die Dokumentation der Verschmelzung als Bestandteil der
Vermessungsdokumentation zur beantragten Katastervermessung und
Abmarkung.
(3) Vor der Verschmelzung ist zu prüfen, ob hierfür die
Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn
a) der Eigentümer seine Zustimmung erklärt hat,
b) Flurstücke Teile ein und desselben Grundstücks sind und
c) einer Verschmelzung keine sonstigen grundbuchmäßigen
Hindernisse, insbesondere unterschiedliche Belastungen,
entgegenstehen.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe b) und c) erfolgt durch Einsichtnahme in das Grundbuch. Sind die unter einer Nummer des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstücke in Abteilung II des Grundbuches unterschiedlich belastet, ist das Grundbuchamt um Auskunft, ob sonstige grundbuchmäßige Hindernisse nach Absatz 3 Buchstabe c) entgegenstehen, zu ersuchen (Verschmelzungsanfrage).
(5) Eine Verschmelzung, die nicht im Zusammenhang mit einer Katastervermessung und Abmarkung durchgeführt wird, ist in einem Fortführungsriss, der aus einem Titelblatt nach Anlage 4, einem darstellenden Teil und einer Punktliste besteht, sowie mit den Punktinformationen zu dokumentieren.
(6) Verschmelzungen, die im Grundbuch aufgrund fehlender
Voraussetzungen nicht zur Ein-
tragung gelangen, sind zurückzunehmen. Vor der Rücknahme der
Verschmelzung sind die
Eigentümer oder sonstigen Berechtigten anzuhören. Die Rücknahme
der Verschmelzung ist
in einem Fortführungsriss, der aus einem Titelblatt nach Anlage
4, einem darstellenden Teil
und einer Punktliste besteht, sowie mit den Punktinformationen
zu dokumentieren.
(1) Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu
gewährleisten, ist die Anzahl der Flurstücke so gering wie
möglich zu halten. Flurstücke sollen verschmolzen werden, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere
sollen Flurstücke vor einer anschließenden Zerlegung
verschmolzen werden, wenn sich dadurch die Zahl der zu bildenden
Flurstücke verringert.
(2) Die zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung
erforderliche Grundbucheinsicht kann im Rahmen des
automatisierten Abrufverfahrens durch die katasterführende
Behörde erfolgen.
(3) Verschmelzungsanfragen sind nur im Fall der
unterschiedlichen Belastungen in Abteilung II der unter einer
Nummer im Bestandsverzeichnis gebuchten Flurstücke an das
Grundbuchamt zu richten. Die Verschmelzungsanfrage ist
entsprechend Anlage 4 zu gestalten.
(1) Verschmelzungen, die im Grundbuch aufgrund fehlender
Voraussetzungen nicht zur Eintragung gelangen, sind
zurückzuführen. Vor der Rückführung sind die Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten anzuhören (Anlage 5, Seite 1).
(2) Sofern die Voraussetzungen für eine Grundbucheintragung
nicht herbeigeführt werden, erfolgt die Rückführung durch
Zerlegung des neu entstandenen Flurstücks in den alten
Flurstücksbestand mit neuen Flurstücksnummern.
(3) Es ist ein Fortführungsriss mit einem Titelblatt
entsprechend Anlage 4 VwVLika anzulegen.
(4) Die Änderung des Status "Grundbuch" in ALKIS/1 erfolgt für
alle Fortführungsnachweise, auch für die nicht zur Eintragung
ins Grundbuch führenden Fortführungsnachweise, durch das
Grundbuchamt. Die katasterführende Behörde unterrichtet das
Grundbuchamt über die Rückführung (Anlage 5, Seite 2) und stimmt
die Eintragung mit dem Grundbuchamt ab.
(5) Die Rückführung der Verschmelzung ist den betroffenen
Beteiligten bekannt zu geben (Anlage 5, Seite 3).
(1) Zum Vollzug einer Vereinigung oder Teilung von
Grundstücken im Grundbuch bedarf es eines Antrages auf
Vereinigung oder Teilung (§ 13 GBO i. V. m. § 29 GBO). Der
Beglaubigung eines solchen Antrages durch eine katasterführende
Behörde oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
ist das Muster der Anlage 6 zugrunde zu legen. Ein Antrag soll
nur beglaubigt werden, wenn
a) nach der Vereinigung eine Verschmelzung angestrebt und
möglich ist und
b) eine beantragende andere Behörde keine eigene Befugnis zur
Beglaubigung besitzt.
Überträgt der Leiter einer katasterführenden Behörde die
Beglaubigungsbefugnis auf einen Beamten, hat er dies zu
dokumentieren und dem Grundbuchamt auf Verlangen vorzuweisen.
Katasterführende Behörden dürfen nur Anträge beglaubigen, die
Flurstücke innerhalb ihres Amtsbezirkes betreffen.
(2) Eine örtliche Einheit im Sinne § 17 Abs. 1 SächsVermG ist
gegeben, wenn mehrere Grundstücke eines Eigentümers
unmittelbar aneinandergrenzen und erkennbar nicht durch
natürliche oder künstliche Grenzeinrichtungen geschieden sind.
Die räumliche Einheit wird durch Wege oder Wasserläufe von
geringer Breite und Bedeutung nicht aufgehoben. Eine
wirtschaftliche Einheit im Sinne § 17 Abs. 1 SächsVermG setzt
voraus, dass die von den zu vereinigenden Grundstücken gebildete
Bodenfläche vom Eigentümer tatsächlich zusammenhängend genutzt
wird. Sie bilden unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung
eine natürliche Einheit. Zur Feststellung dieser Gegebenheiten
genügt regelmäßig eine Erklärung des entsprechenden Eigentümers.
(3) Bei der Beglaubigung sind die Bestimmungen des
Beurkundungsgesetzes maßgeblich. Die Befugnis darf nicht
ausgeübt werden, wenn Hinderungsgründe nach den Bestimmungen des
Beurkundungsgesetzes entgegenstehen.